Satzung

S A T Z U N G
des „Jugendförderverein der Handballabteilung des Soester Turn Vereins“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.) Der Verein führt den Namen „Jugendförderverein der Handballabteilung des Soester Turn Vereins“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Soest einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Soest.

2.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck

1.) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Jugendsports und der Jugendarbeit in der Handballabteilung des Soester Turn Vereins.

2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (vor allem Geld- und Sachspenden) zur Unterstützung der Jugendarbeit in der Handballabteilung des Soester Turn Vereins, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Jugendförderverein des Soester Turn Vereins, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Ausflüge, Freizeiten, Zelt- und Trainingslager, Aus- und Fortbildung der Jugendtrainer- und Betreuer der Handballabteilung des Soester Turn Vereins übernimmt und trägt. Darüber hinaus sollen auch einkommensschwache Familien unterstützt werden. Die eingenommenen Gelder werden gewinnbringend angelegt. Ausschüttung der Gelder erfolgt vorrangig durch Zinserträge aus dem Vereinsvermögen, so dass eine langfristige Nachhaltigkeit gewährleistet ist. 

3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung und keinerlei Anteil am Vereinsvermögen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.



§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks und der Handballabteilung des Soester Turn Vereins. verwendet.



§ 4 Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der abgelehnte Bewerber kann jedoch schriftlich eine Überprüfung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung verlangen.

2.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist schriftlich 4 Wochen zum Endes eines jeden Quartals möglich 

3.) Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig.

4.) Mitgliedsbeiträge oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgelegt.



§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung
b.) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand



§ 6 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

der Gesamtvorstand beschließt oderein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstandsgremium beantragt hat.
3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen.

4.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

Entlastung des GesamtvorstandesWahl des GesamtvorstandesFestsetzung von BeiträgenSatzungsänderungenEntscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Aufnahme neuer Mitglieder in Streitfällen (vgl. § 4 Abs. 1 letzter Satz)5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen.



§ 7 Geschäftsführender Vorstand

1.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

dem / der 1. Vorsitzendendem / der 2. Vorsitzendendem / der Kassenwart/indem / der Schriftführer/in
2.)Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4.) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die Wahlperioden der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sich überschneiden. Das bedeutet, dass die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes auf der konstituierenden Versammlung auf ein Jahr, die andere Hälfte auf zwei Jahre gewählt wird. Danach beträgt die Wahlperiode immer zwei Jahre. Die Wahlperiode auf der konstituierenden Versammlung wird wie folgt festgelegt:

Geschäftsführender Vorstand:

1.Vorsitzender = 2 Jahre2. Vorsitzender = 1 JahrKassenwart = 2 JahreSchriftführer = 1 Jahr

5.) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Einschränkungen gelten jedoch nur für das Innenverhältnis, nach außen ist der geschäftsführende Vorstand in der Vertretungsmacht nicht beschränkt.



§ 8 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

dem geschäftsführenden VorstandSponsoringMarketingÖffentlichkeitsarbeit
1) Mehrere Ämter können zusammengefasst werden, jedoch muss der Gesamtvorstand aus mindestens 6 Mitgliedern bestehen.

2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

3) Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die Wahlperioden der einzelnen Mitglieder unter b-d sich überschneiden. Das bedeutet, dass die Hälfte der Mitglieder unter b-d bei der konstituierenden Versammlung auf ein Jahr, die andere Hälfte auf zwei Jahre gewählt wird. Danach beträgt die Wahlperiode immer zwei Jahre. Die Wahlperiode auf der konstituierenden Versammlung wird wie folgt festgelegt:

= 2 Jahre= 1 Jahr= 2 Jahre
4) Der Kassenwart ist zu Erfüllungsgeschäften nur zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bevollmächtigt. Neben dem Kassenwart erhalten 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Bankvollmacht. Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht und Haushaltsplan auf.

5.) Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

6.) Der Gesamtvorstand kann beliebig viele Beiräte mit beratender Funktion bestellen.

7.) Bei Stimmengleichheit im Gesamtvorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn bis auf ein Mitglied, alle Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.

8.) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

9.) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im „Jugendförderverein der Handballabteilung des Soester Turn Vereins“ sein.





§ 9 Kassenprüfer

1.) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2) Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die Wahlperiode der Kassenprüfer sich überschneiden. Das bedeutet, dass die Hälfte der Kassenprüfer bei der konstituierenden Versammlung auf ein Jahr, die andere Hälfte auf zwei Jahre gewählt wird. Danach beträgt die Wahlperiode immer zwei Jahre. Welcher Kassenprüfer auf zwei, bzw. auf ein Jahr gewählt wird, wird auf der konstituierenden Versammlung explizit festgelegt.

3.) Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.

4.) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Gesamtvorstand unterrichten.

5.) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

6.) Die Prüfung der Kasse müssen mindestens zwei Kassenprüfer vornehmen.



§ 10 Auflösung des Vereins

1.) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2.) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für Zwecke des Jugendsports und der Jugendarbeit in der Handballabteilung des Soester Turn-Vereins zu verwenden. Alternativ kann das verbleibende Vermögen auch einer dann noch zu gründenden gemeinnützigen Stiftung der Handballabteilung des Soester Turn-Vereins übereignet werden, die sich dem Zwecke der Satzung unterwirft. Beschlüsse über die künftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.



§ 11 
Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung wurde von den nachfolgend aufgeführten Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung vom 16.05.2008 beschlossen.

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